DGUV V3 Prüfung nicht bestanden: Was passiert bei festgestellten Mängeln?
Ein Prüfprotokoll mit dem Vermerk „nicht bestanden“ sorgt bei vielen Unternehmen zunächst für Unsicherheit. Muss die Maschine sofort stehen bleiben? Reicht eine Frist zur Reparatur?
Die Antwort hängt von der Art des Mangels ab. Nicht jeder Befund bedeutet Stillstand, aber jeder dokumentierte Mangel verpflichtet zum Handeln. Dieser Beitrag erklärt, welche Schritte nach einer nicht bestandenen DGUV V3 Prüfung folgen, welche Fristen gelten und wie Unternehmen die Nachprüfung sauber abschließen.
Diese Anzeichen machen eine DGUV V3 Prüfung zum Fehlschlag
Sobald das Prüfprotokoll einen Mangel am Betriebsmittel oder an der Anlage dokumentiert, gilt die DGUV V3 Prüfung als nicht bestanden. Das gilt unabhängig davon, wie gravierend der einzelne Befund ausfällt.
Typische Ursachen sind beschädigte Isolierungen, fehlende oder defekte Schutzleiter, lose Steckverbindungen, überlastete Mehrfachsteckdosen oder eine fehlende Kennzeichnung nach DIN VDE 0100-600. Auch formale Lücken zählen: Fehlt die Dokumentation zur letzten Prüfung, wertet die befähigte Person das Betriebsmittel ebenfalls als nicht geprüft.
Besonders häufig zeigen sich solche Mängel an ortsveränderlichen Betriebsmitteln, die viel bewegt und gesteckt werden, etwa Verlängerungskabel, mobile Werkzeuge oder Mehrfachsteckdosen in Werkstätten und Lagern. Ortsfeste Anlagen fallen seltener auf, weil sie kaum bewegt werden, sind bei einem Mangel aber oft aufwendiger zu reparieren.
Entscheidend ist die Einordnung, die im Anschluss erfolgt. Nicht jeder Mangel wiegt gleich schwer, und diese Unterscheidung bestimmt, was als Nächstes passiert.
Kritische und unkritische Mängel entscheiden über die nächsten Schritte
Ein freiliegender Leiter verlangt sofortiges Handeln, eine fehlende Beschriftung dagegen nicht. Diese Differenzierung nimmt die befähigte Person direkt bei der Prüfung vor.
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die beiden Mängelklassen in der Praxis unterscheiden:
| Merkmal | Beispiel | Sofortmaßnahme | Weiterbetrieb möglich | Frist |
|---|---|---|---|---|
| Kritischer Mangel | Freiliegender Leiter, defekter Schutzleiter | Sofortige Außerbetriebnahme | Nein | Reparatur vor erneuter Nutzung |
| Unkritischer Mangel | Fehlende Kennzeichnung, kleiner Mangel ohne Berührungsgefahr | Mangel im Protokoll vermerken | Ja, in der Regel | Aus der Gefährdungsbeurteilung |
Kritischer Mangel bedeutet sofortiger Stopp für das Betriebsmittel
Erkennt die befähigte Person eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Betrieb, etwa einen freiliegenden Leiter oder einen durchgeschmorten Stecker, nimmt sie das Betriebsmittel direkt aus dem Betrieb.
Diese Sofortmaßnahme gilt unabhängig vom sonstigen Zustand des Geräts. Erst wenn die Ursache behoben und die Sicherheit wiederhergestellt ist, darf das Unternehmen das Betriebsmittel erneut nutzen.
Unkritischer Mangel erlaubt Weiterbetrieb mit Frist
Fehlt lediglich eine Kennzeichnung oder besteht kein unmittelbares Risiko, läuft das Betriebsmittel meist weiter im Einsatz.
Die Prüfung hält den Mangel im Protokoll fest und setzt eine Frist zur Behebung. Diese Frist richtet sich im Einzelfall nach der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers und dem Ausmaß des Risikos.
Wie viel Zeit bleibt für die Mängelbeseitigung?
Eine einheitliche Frist schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung legt die Prüfung die Frist im Einzelfall neu fest, abhängig davon, wie dringend der Mangel die Sicherheit gefährdet.
Bei einem kritischen Mangel bedeutet das in der Praxis: sofort. Bei einem unkritischen Mangel bleibt meist ein Zeitfenster von einigen Wochen, je nachdem, wie die befähigte Person das Risiko einordnet.
Verstreicht die gesetzte Frist ohne Reaktion, bewertet die nächste reguläre Prüfung den Mangel neu, meist mit strengeren Auflagen.
Sie sind unsicher, wie dringend ein festgestellter Mangel in Ihrem Betrieb ist?
Die Nachprüfung schließt den Mängelfall ab
Ist der Mangel behoben, bestätigt eine erneute Prüfung durch eine befähigte Person, dass das Betriebsmittel wieder sicher betrieben werden kann.
Diese Nachprüfung bezieht sich in der Regel nur auf den beanstandeten Punkt, nicht auf die gesamte Anlage. Das Prüfprotokoll wird ergänzt und dokumentiert damit lückenlos, wann welcher Mangel festgestellt und wann er behoben wurde.
Für die Nachprüfung genügt meist ein kurzer Vor-Ort-Termin, weil nur der beanstandete Punkt erneut geprüft wird. Wird dabei ein weiterer, bislang unentdeckter Mangel sichtbar, durchläuft auch dieser dieselbe Einstufung in kritisch oder unkritisch.
Wer haftet, wenn ein bekannter Mangel bestehen bleibt?
Wird ein dokumentierter Mangel nicht behoben, trägt das Unternehmen als Betreiber die Verantwortung, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden eintritt.
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verlangt, Risiken zu erkennen und zu beseitigen, bevor sie zu einem Schaden führen. Wie diese Gefährdungsbeurteilung im Detail abläuft, erklärt der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111.
Im Schadensfall prüft die Versicherung, ob die vorgeschriebenen Prüftermine eingehalten wurden, und aus einer eigentlich reinen Ordnungswidrigkeit kann so schnell ein handfestes Haftungsproblem werden, wenn der Nachweis fehlt.
Eine lückenlose Dokumentation aller Prüfungen und Mängelbehebungen ist deshalb mehr als eine Formalie: Im Streitfall ist sie der wichtigste Nachweis für ein sorgfältig handelndes Unternehmen.
So hält GBS Mängel und Fristen nachvollziehbar fest
GBS trennt ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmittel bereits bei der Erstbegehung und hält die Kategorie fest im Prüfprotokoll jedes Betriebsmittels. Dort finden sich mehr Angaben als nur das Prüfergebnis.
Diese Einordnung nimmt ausschließlich eine befähigte Person nach TRBS 1203 vor. So können Unternehmen jederzeit nachvollziehen, welcher Mangel wann festgestellt und wann er behoben wurde.
Für die Messung selbst setzt GBS moderne, cloudgestützte Prüftechnik ein. Das verkürzt die Zeit vor Ort und macht Prüfergebnisse für Unternehmen direkt digital nachvollziehbar, ohne Papierstapel im Aktenordner.
Mehr zum gesamten Prüfablauf erklärt die Seite zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach DGUV V3.
Prüfplakette und Prüfprotokoll zeigen unterschiedliche Dinge
Die Farbe einer Prüfplakette zeigt meist nur das Prüfjahr an und wechselt turnusmäßig zur schnellen Wiedererkennung des nächsten Prüftermins.
Ob ein Betriebsmittel die Prüfung bestanden hat, steht ausschließlich im Prüfprotokoll.
GBS hält das Ergebnis dort eindeutig als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. Besteht eine Gefahr für Personen oder Betrieb, ist die weitere Nutzung nicht zulässig, und die Instandsetzung muss umgehend erfolgen.
Sie möchten wissen, wie GBS Mängel bei Ihrer nächsten Prüfung dokumentiert?



