DGUV V3 Prüfung in Marburg: Elektroprüfung für Pharma, Forschung und Verwaltung

Wer in Marburg Beschäftigte hat, muss Elektroinstallation und elektrische Geräte seines Betriebs in bestimmten Zeitabständen prüfen lassen. Die Pflicht ergibt sich aus der Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), früher als BGV A3 bekannt. Die DGUV V3 Prüfung in Marburg können Sie bei GBS anfragen.

Nach den DGUV-Tabellen werden ortsfeste Anlagen unter normalen Beanspruchungen alle 4 Jahre geprüft, ortsveränderliche Geräte als Richtwert alle 6 Monate. Maßgeblich ist die Frist, die Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nicht bereits Vorgaben enthält.

Dass geprüft wird, verantworten Sie als Unternehmer. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist die Elektrofachkraft verantwortlich, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln unter den Voraussetzungen der Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 auch eine unterwiesene Person.

Welche Prüfungen die DGUV Vorschrift 3 von Marburger Betrieben verlangt

Die Vorschrift verpflichtet Sie als Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3), und zwar:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme
  • wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen

Entfallen kann nur die Erstprüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wenn Hersteller oder Errichter Ihnen bestätigen, dass die Anlage oder das Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend beschaffen ist (§ 5 Abs. 4). Prüfungen nach Änderung oder Instandsetzung und wiederkehrende Prüfungen fallen dadurch nicht weg.

Nach den Durchführungsanweisungen kann diese Bestätigung in der Regel nur der Errichter abgeben. Von ihr zu unterscheiden ist die Lieferbestätigung, die Hersteller oder Lieferer bei anschlussfertigen Geräten mitgeben.

Den Abstand zwischen den wiederkehrenden Prüfungen bestimmen Sie in der Gefährdungsbeurteilung, soweit die Betriebssicherheitsverordnung dazu nichts vorgibt. Gewählt wird er so, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher benutzt werden können (§ 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV). Für normale Beanspruchungen enthalten die Tabellen der Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 konkrete Werte.

Elektrofachkräfte an der Steuerung einer Maschine in einer Produktionshalle

Wer in Marburg nach DGUV V3 prüfen darf

Für die Erstprüfung und für die Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3, dass eine Elektrofachkraft selbst prüft oder die Prüfung leitet und beaufsichtigt. Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 grundsätzlich bei einer Elektrofachkraft, mit einer Ausnahme für ortsveränderliche Betriebsmittel.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen sie mit solchen Geräten auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übernehmen.

Für die Prüfungen nach § 14 BetrSichV fordert die Verordnung eine zur Prüfung befähigte Person. Eine solche Person verfügt nach § 2 Abs. 6 BetrSichV durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln. Für bestimmte Arbeitsmittel gelten nach den Anhängen 2 und 3 BetrSichV weitergehende Anforderungen.

Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln nach DGUV V3 setzt GBS ausschließlich Elektrofachkräfte ein, die im eigenen Haus ausgebildet und laufend fachlich geschult werden. Als Mindestanforderung setzt GBS eine abgeschlossene Ausbildung im Elektrohandwerk voraus. Lediglich unterwiesene Personen ohne diese Ausbildung lässt GBS nicht prüfen.

Prüffristen im Überblick

Hier sehen Sie die DGUV V3 Prüffristen bei normalen Beanspruchungen auf einen Blick.

PrüfobjektPrüffrist bzw. RichtwertHöchstwertPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelPrüffrist 4 JahreDie DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer ArtPrüffrist 1 JahrDie DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und AnschlussleitungenRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % ist die Frist verlängerbar.1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen. 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
Prüffrist bzw. Richtwert: Prüffrist 4 Jahre
Höchstwert: Die DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.
Prüfer: Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)

Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art
Prüffrist bzw. Richtwert: Prüffrist 1 Jahr
Höchstwert: Die DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.
Prüfer: Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Anschlussleitungen
Prüffrist bzw. Richtwert: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % ist die Frist verlängerbar.
Höchstwert: 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen. 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.
Prüfer: Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 mit Tabellen 1A und 1B. Die Werte gelten bei normalen Beanspruchungen. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nicht bereits Vorgaben enthält (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Eine feste Frist für ortsfeste Anlagen gibt GBS nicht vor, obwohl Tabelle 1A 4 Jahre nennt. Wir prüfen bei jeder Erstbegehung den Einzelfall. Die Frist legen Sie dann in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nicht bereits Vorgaben enthält. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der elektrischen Gefährdungsbeurteilung.

Welche Prüfobjekte in Marburger Betrieben anfallen

Elektrofachkraft misst mit einer Stromzange an einer Unterverteilung

Ortsfeste Anlagen und Verteilungen

Dazu zählen die festen Installationen, fest angeschlossene Geräte und die Haupt- und Unterverteilungen von Produktionsflächen, Labortrakten und Büroetagen. Auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) prüft GBS.

Maschinen

Die elektrische Ausrüstung von Produktionsanlagen und Werkzeugmaschinen prüft GBS in der Maschinenprüfung nach DGUV V3.

Ortsveränderliche Betriebsmittel

Laptops, Netzteile, Mehrfachsteckdosen und Elektrowerkzeuge prüft GBS in der Prüfung ortsveränderlicher Geräte. GBS ordnet jedes Gerät schon bei der Erstbegehung als ortsfest oder ortsveränderlich ein und vermerkt die Kategorie im Prüfprotokoll. Mehr lesen Sie in unseren Beiträgen zur Prüfplakette nach DGUV V3 und zu Mietgeräten.

Pharma, Forschung und Mittelstand: der Prüfbedarf in Marburg

Marburg ist eines der drei Oberzentren in Mittelhessen. Die Stadt beschreibt sich als internationalen Standort für Biotech, Pharma und Life Science. Dazu kommen die Universität mit ihrer Forschung, das Universitätsklinikum und ein Mittelstand aus Software und IT, Medizintechnik und Labordiagnostik.

Betriebe aus Industrie und Handel, etwa aus Pharma und Biotech, haben viele ortsfeste Anlagen, Verteilungen und Maschinen. In medizinischen Einrichtungen und Laboren kommen Labor- und Analysegeräte hinzu. In Verwaltungen, Softwarehäusern sowie Bildungseinrichtungen und Behörden überwiegen Bildschirmarbeitsplätze und Netzteile. Betreiben Sie weitere Standorte in Hessen, finden Sie die Angaben für Frankfurt am Main, Fulda und Kassel auf eigenen Seiten.

Arbeitsschutz­behörde und Unfallversicherung für Marburg

Staatliche Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz in Marburg ist das Regierungspräsidium Gießen mit seiner Abteilung Arbeitsschutz und Inneres. Das gilt für die Kernstadt ebenso wie für die Außenstadtteile, etwa Wehrda, Cappel und Marbach. Das Regierungspräsidium überwacht den Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz und berät die Arbeitgeber (§ 21 Abs. 1 ArbSchG).

Zusätzlich überwachen die Unfallversicherungsträger die Durchführung der Maßnahmen zur Unfallverhütung und beraten Unternehmer und Versicherte (§ 17 Abs. 1 SGB VII). Zuständig ist für private Unternehmen in der Regel eine Berufsgenossenschaft, für Ämter und Einrichtungen von Land und Stadt meist die Unfallkasse Hessen.

Ablauf und Prüfprotokoll

  1. Anfrage: Sie nennen Standort, Anlagen und ungefähre Gerätezahl.
  2. Beratung und Angebot.
  3. Termin- und Einsatzplanung, wenn nötig auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten.
  4. Termin im Betrieb mit Sichtprüfung, Messung, Bewertung der Messwerte und Funktionsprüfung.
  5. Dokumentation mit Übersicht aller Mängel.
  6. Automatische Erinnerung vor dem nächsten Prüftermin.

Für die hier geprüften Arbeitsmittel sorgen Sie als Arbeitgeber dafür, dass das Ergebnis der Prüfungen nach § 14 BetrSichV aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die Aufzeichnung enthält mindestens Art und Umfang der Prüfung, das Prüfergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten mit elektronischer Signatur. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten eigene Aufzeichnungspflichten (§ 14 Abs. 8 Satz 2).

Die Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 7 BetrSichV dürfen auch in elektronischer Form vorliegen. Bei GBS liegen Prüfberichte, Messwerte und Dokumente aller Standorte gesammelt im Kundenportal, das mit ELEKTROMANAGER, IZYTRONIQ, SafetyTest und Test and Smile kompatibel ist. Sie erhalten vollständige, normkonforme Prüfprotokolle als belastbaren Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Prüfer dokumentiert die Prüfung einer Anlage auf dem Klemmbrett

Kostenfaktoren der Prüfung

Die Kosten der DGUV V3 Prüfung hängen nach unserer Erfahrung vor allem von diesen Punkten ab:

  • Anzahl ortsveränderlicher Geräte und Leitungen
  • Umfang und Bauart der ortsfesten Anlagen und Verteilungen
  • Menge und Typ der Maschinen
  • wie gut die Anlagen im laufenden Betrieb erreichbar sind

Häufige Fragen zur DGUV V3 Prüfung in Marburg

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich führt eine Elektrofachkraft die Prüfung selbst durch, oder sie findet unter deren Leitung und Aufsicht statt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3, für die wiederkehrenden Prüfungen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5). Für Beschäftigte ohne diese Qualifikation gilt der folgende Grundsatz.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen sie mit solchen Geräten auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übernehmen. Fehlt Ihnen eine eigene Elektrofachkraft, übernimmt GBS die Prüfung.

Sie als Unternehmer sorgen dafür, dass ein festgestellter Mangel unverzüglich behoben wird. Besteht bis dahin eine dringende Gefahr, müssen Sie dafür sorgen, dass die Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet wird (§ 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3).

Kein Mangel liegt nach den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 2 im Allgemeinen vor, nur weil neue elektrotechnische Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere Anforderungen stellen.

Nein. Den E-Check bieten Elektro-Innungsbetriebe als freiwillige Prüfung an. Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 ist dagegen Pflicht des Unternehmers.

Rechtlicher Hinweis: Wir informieren hier allgemein über die Prüfpflichten aus der DGUV Vorschrift 3 und der Betriebssicherheitsverordnung. Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb.