DGUV V3 Prüfung in Fulda: Elektroprüfung für Industrie, Handel und Verwaltung

Steht in Ihrem Betrieb die DGUV V3 Prüfung in Fulda an, können Sie bei GBS die Prüfung elektrischer Anlagen, Maschinen und Geräte anfragen. Wie oft geprüft wird, legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nicht bereits Vorgaben enthält. Die Tabelle weiter unten nennt die Werte der DGUV für normale Beanspruchungen. Für die Prüfung von Arbeitsmitteln nach DGUV V3 setzt GBS ausschließlich ausgebildete Elektrofachkräfte ein, die regelmäßig fachlich geschult werden.

Was die DGUV Vorschrift 3 von Betrieben in Fulda verlangt

Die DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) unterscheidet Erstprüfung und Wiederholungsprüfung. Der Unternehmer sorgt dafür, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel geprüft werden: vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3).

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt nur, wenn Hersteller oder Errichter die vorschriftsgemäße Beschaffenheit bestätigen (§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3). Diese Bestätigung kann in der Regel nur der Errichter abgeben. Die Lieferbestätigung eines Herstellers für ein anschlussfertiges Gerät ist davon zu unterscheiden (Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3). Die Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung und die wiederkehrende Prüfung bleiben Pflicht.

Wer in Fulda nach DGUV V3 prüfen darf

Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person, nach § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) also jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Kenntnisse hat. Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel verlangt die DGUV Vorschrift 3 dafür eine Elektrofachkraft oder die Prüfung unter ihrer Leitung und Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3 und Durchführungsanweisungen zu § 5).

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen sie mit solchen Geräten auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übernehmen.

Bei GBS prüfen nur Elektrofachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung im Elektrohandwerk. Personen, die lediglich elektrotechnisch unterwiesen sind und keine entsprechende Ausbildung haben, setzt GBS für Prüfungen nicht ein.

Prüffristen im Überblick

Art, Umfang und Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest, soweit die BetrSichV nicht bereits Vorgaben enthält, und zwar so, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Für normale Beanspruchungen nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 diese Werte:

PrüfobjektPrüffrist bzw. RichtwertHöchstwertPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelPrüffrist 4 JahreDie DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie trägtElektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, DA zu § 5)
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer ArtPrüffrist 1 JahrDie DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie trägtElektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, DA zu § 5)
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und AnschlussleitungenRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen. 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen BedingungenElektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
Prüffrist bzw. Richtwert: Prüffrist 4 Jahre
Höchstwert: Die DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie trägt
Prüfer: Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, DA zu § 5)

Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art
Prüffrist bzw. Richtwert: Prüffrist 1 Jahr
Höchstwert: Die DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie trägt
Prüfer: Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, DA zu § 5)

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Anschlussleitungen
Prüffrist bzw. Richtwert: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei Fehlerquote unter 2 % verlängerbar
Höchstwert: 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen. 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen
Prüfer: Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 mit Tabellen 1A und 1B. Die Werte gelten bei normalen Beanspruchungen. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Für ortsfeste Anlagen setzt GBS keine Pauschalfrist an, auch wenn die Tabelle 4 Jahre nennt. Welche Frist für Ihre Anlage passt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Wir bewerten dafür bei der Erstbegehung den Einzelfall, besprechen die DGUV V3 Prüffristen und unterstützen auf Wunsch bei der elektrischen Gefährdungsbeurteilung.

Welche Prüfobjekte in Fuldaer Betrieben anfallen

GBS ordnet schon bei der Erstbegehung jedes Betriebsmittel als ortsfest oder ortsveränderlich ein und hinterlegt die Kategorie später in dessen Prüfprotokoll. Ob eine Prüfplakette nach DGUV V3 am Gerät sinnvoll ist, klären wir bei der Bedarfsaufnahme.

Elektrofachkraft misst mit einem Multimeter an einer geöffneten Unterverteilung

Wirtschaft in Fulda und was sie für die Prüfung bedeutet

Fulda ist das Oberzentrum Osthessens. Nach der jüngsten Statistik der Stadt verteilen sich die Arbeitsplätze fast zu gleichen Teilen auf produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr, Unternehmensdienstleister sowie öffentliche und private Dienstleister.

Entsprechend breit ist der Prüfbedarf, von Maschinen in der Produktion bis zu Bildschirmarbeitsplätzen in der Verwaltung, für Industrie und Handel ebenso wie für Städte und Kommunen.

Die Pflichten gelten im ganzen Stadtgebiet gleich. Das betrifft Betriebe in der Innenstadt, im Nordend, Ostend, Südend und Westend ebenso wie in Aschenberg, Bernhards, Besges, Bronnzell, Dietershan, Edelzell, Frauenberg, Fulda-Galerie, Gläserzell, Haimbach, Harmerz, Horas, Istergiesel, Johannesberg, Kämmerzell, Kohlhaus, Lehnerz, Lüdermünd, Maberzell, Malkes, Mittelrode, Niederrode, Niesig, Oberrode, Rodges, Sickels, Zell, Ziehers-Nord, Ziehers-Süd und Zirkenbach.

Für Standorte in Kassel, Marburg oder Rüsselsheim am Main gibt es eigene Seiten.

Arbeitsschutz­behörde und Unfallversicherung für Fulda

Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse überwacht die Durchführung der Unfallverhütung in den Betrieben und berät Unternehmer und Versicherte (§ 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII). Für Einrichtungen der Stadt und des Landes ist das in der Regel die Unfallkasse Hessen.

Daneben überwacht die staatliche Arbeitsschutzbehörde den Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz und berät die Arbeitgeber (§ 21 Abs. 1 ArbSchG). Für Fulda ist das Regierungspräsidium Kassel mit seiner Abteilung Arbeitsschutz und Soziales zuständig.

Prüferin dokumentiert die Prüfung einer Maschine auf dem Tablet

Verantwortung und Prüfprotokoll

Der Unternehmer bleibt dafür verantwortlich, dass geprüft wird, also für Organisation, Prüfpflicht und Fristen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3, § 3 Abs. 6 BetrSichV). Für die ordnungsgemäße Durchführung ist die Elektrofachkraft verantwortlich, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln unter den genannten Voraussetzungen auch die unterwiesene Person (Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3).

Für die hier geprüften Arbeitsmittel sorgt der Arbeitgeber dafür, dass Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung bleibt mindestens bis zur nächsten Prüfung erhalten und darf elektronisch aufbewahrt werden (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten eigene Aufzeichnungspflichten (§ 14 Abs. 8 Satz 2 BetrSichV). Ein Prüfbuch ist zusätzlich auf Verlangen der Berufsgenossenschaft zu führen (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3).

Was Sie von GBS erhalten: vollständige, normkonforme Prüfprotokolle als belastbarer Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen, im Kundenportal standortübergreifend abrufbar.

Ablauf von der Erstbegehung bis zum Protokoll

  1. Anfrage und Bedarfsaufnahme
  2. Beratung und Angebot
  3. Termin- und Einsatzplanung, auf Wunsch auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten
  4. Prüfung in Ihrem Betrieb: Sichtprüfung, Messung, Bewertung der Messwerte, Funktionsprüfung
  5. Dokumentation und Mängelübersicht
  6. Erinnerung an den nächsten Prüftermin

Prüftermin für Ihren Fuldaer Standort anfragen

Die Kosten der DGUV V3 Prüfung hängen vor allem von Zahl und Art der Prüfobjekte ab. Nennen Sie uns Standort, Art der Anlagen und ungefähre Zahl der Geräte, dann melden wir uns mit einem Angebot.

Häufige Fragen zur DGUV V3 Prüfung in Fulda

Ja. Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel prüfen zu lassen, vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und wiederkehrend (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3). Nur die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt, wenn Hersteller oder Errichter die vorschriftsgemäße Beschaffenheit bestätigen (§ 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3).

Ja, wenn Ihr Betrieb eine zur Prüfung befähigte Person beschäftigt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) und die elektrischen Prüfungen eine Elektrofachkraft durchführt oder leitet und beaufsichtigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3 und Durchführungsanweisungen zu § 5). Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen sie mit solchen Geräten auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übernehmen.

Entscheidend ist, dass die Prüfung die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 erfüllt. Der E-Check ist ein freiwilliges Angebot des Elektrohandwerks, die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 ist für Unternehmer Pflicht.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite gibt allgemeine Informationen zu den Prüfpflichten und ersetzt keine Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.