Erstprüfung oder Wiederholungsprüfung: Was ist bei der Prüfung elektrischer Betriebsmittel vorgeschrieben?

Erstprüfung und Wiederholungsprüfung sind beide Pflicht, jede zu einem anderen Zeitpunkt. Die Erstprüfung findet vor der ersten Inbetriebnahme statt und entfällt nur, wenn Hersteller oder Errichter die Einhaltung der Vorschrift bestätigen. Die Wiederholungsprüfung folgt danach in regelmäßigen Abständen. Dazu kommt ein dritter Anlass, der oft vergessen wird: die Prüfung nach einer Reparatur. GBS übernimmt Erst- und Wiederholungsprüfungen für Unternehmen und Betreiber.

Grundlage für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, kurz DGUV Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Verantwortlich dafür ist der Unternehmer.

Das Wichtigste zur Erstprüfung vs. Wiederholungsprüfung in Kürze

 

  • Vor der ersten Inbetriebnahme ist eine Erstprüfung Pflicht. Sie entfällt nur mit einer Bestätigung von Hersteller oder Errichter.
  • Nach einer Reparatur oder Änderung wird vor dem nächsten Einsatz erneut geprüft.
  • Die Abstände der Wiederholungsprüfung legt Ihr Betrieb in der Gefährdungsbeurteilung fest. Richtwerte sind sechs Monate für ortsveränderliche Geräte und vier Jahre für ortsfeste Anlagen.
  • Jedes Prüfergebnis wird aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt (§ 14 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung, kurz BetrSichV).

Welche Prüfung bei welchem Anlass gilt

Ausschlaggebend ist, ob ein Gerät neu ist, gerade repariert wurde oder schon länger im Einsatz ist.

AnlassPrüfungGrundlageWer prüft
erste InbetriebnahmeErstprüfung§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3, bei ortsfesten Anlagen DIN VDE 0100-600Elektrofachkraft oder eine Person unter ihrer Leitung und Aufsicht
nach Reparatur oder ÄnderungPrüfung vor der Wiederinbetriebnahmedieselbe Vorschriftwie bei der Erstprüfung
laufender EinsatzWiederholungsprüfung§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 und § 14 Abs. 2 BetrSichV, bei ortsfesten Anlagen DIN VDE 0105-100befähigte Person, in der Regel eine Elektrofachkraft

Von der Einordnung als ortsveränderlich oder ortsfest hängen Norm und Frist ab. Unsere Faustregel: Was per 230-Volt-Stecker angeschlossen wird, etwa Bohrmaschine, Wasserkocher oder Verlängerungskabel, ist meist ortsveränderlich. Ortsfest sind Verteiler, Sicherungskästen und fest angeschlossene Maschinen, aber auch Geräte ohne Tragevorrichtung, die wegen ihres Gewichts nicht leicht bewegt werden können.

GBS legt diese Einordnung bei der Erstbegehung fest und hinterlegt sie im Prüfprotokoll jedes Betriebsmittels. Die Grenzfälle erklärt unser Beitrag ortsveränderliche und ortsfeste Betriebsmittel richtig einordnen.

Muss ein neues Gerät vor der ersten Nutzung geprüft werden?

Grundsätzlich ja. Auch fabrikneue Geräte werden nach der DGUV Vorschrift 3 vor der ersten Inbetriebnahme geprüft.

Die Ausnahme steht in § 5 Abs. 4: Die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter dem Unternehmer bestätigen, dass Anlage oder Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entsprechen. Ein Muster für diese Bestätigung enthält der DGUV Grundsatz 303-003.

Das CE-Kennzeichen allein ist kein Prüfzeichen. Ob es im Einzelfall die Erstprüfung ersetzt, legt der Unternehmer mit fachkundiger Beratung fest (DGUV Information 203-071). Anschlussfertige ortsveränderliche Geräte werden vor dem ersten Einsatz mindestens auf sichtbare Mängel wie Transportschäden und auf ihre Eignung für den Einsatzbereich geprüft.

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt vor der erstmaligen Verwendung, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen, soweit keine Prüfung nach § 14 oder § 15 stattgefunden hat (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Eine Prüfung durch eine befähigte Person vor der ersten Verwendung schreibt § 14 Abs. 1 BetrSichV nur bei Arbeitsmitteln vor, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt. Ein Gerät, das nur eingesteckt wird, fällt meist nicht darunter.

Wir empfehlen, die Herstellerbestätigung schon beim Kauf anzufordern und zum Prüfprotokoll zu legen. Liegt sie nicht vor, gehört das Gerät vor dem ersten Einsatz in die Erstprüfung. Für neu errichtete ortsfeste Anlagen gilt die Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600.

Nach einer Reparatur wird vor dem nächsten Einsatz geprüft

Ein repariertes oder geändertes Gerät wird geprüft, bevor es wieder in Betrieb geht. Für Geräte gilt dafür die DIN EN 50678 (VDE 0701), für die spätere Wiederholungsprüfung die DIN EN 50699 (VDE 0702). Beide haben die frühere DIN VDE 0701-0702 abgelöst.

Nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung wird im vollen Umfang geprüft: besichtigen, erproben, messen. Zusätzlich verlangt § 14 Abs. 3 BetrSichV eine außerordentliche Prüfung vor der weiteren Verwendung, wenn ein außergewöhnliches Ereignis die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinträchtigen kann, etwa ein Unfall oder ein Naturereignis.

Wann die Wiederholungsprüfung fällig ist

Den Takt bestimmt Ihre Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Den Maßstab setzt die DGUV Vorschrift 3 (§ 5 Abs. 1 Nr. 2): Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden. Für normale Beanspruchung nennen die Durchführungsanweisungen der Vorschrift diese Richtwerte:

BetriebsmittelRichtwert
elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittelalle vier Jahre
Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Artjedes Jahr
ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungenalle sechs Monate, auf Baustellen alle drei Monate

Bei ortsveränderlichen Geräten darf die Frist verlängert werden, wenn bei den Prüfungen weniger als 2 von 100 Geräten einen Mangel zeigen. Die Höchstwerte sind dann:

  • ein Jahr in Werkstätten, Fertigungsstätten und auf Baustellen
  • zwei Jahre in Büros

Zeigt eine Prüfung, dass ein Gerät nicht bis zum nächsten Termin sicher betrieben werden kann, wird die Frist neu festgelegt (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Für die Wiederholungsprüfung gibt es keine Ausnahme per Herstellerbestätigung, § 5 Abs. 4 gilt nur für die Erstprüfung.

Wie Sie die Fristen herleiten, zeigt unser Überblick zu den DGUV V3 Prüffristen.

Wer die Prüfungen durchführen darf

Erstprüfung und Prüfung nach Reparatur übernimmt eine Elektrofachkraft oder eine Person, die unter ihrer Leitung und Aufsicht arbeitet. Für die wiederkehrende Prüfung verlangt § 14 Abs. 2 BetrSichV eine zur Prüfung befähigte Person. Die Durchführungsanweisungen der DGUV Vorschrift 3 nennen dafür die Elektrofachkraft, bei ortsveränderlichen Geräten mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

Welche Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit eine befähigte Person mitbringt, beschreibt die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203. Bei GBS prüfen ausschließlich befähigte Personen nach TRBS 1203 mit abgeschlossener Ausbildung im Elektrohandwerk.

So läuft die Prüfung bei GBS ab

  1. Bei der Erstbegehung nehmen wir Ihre Betriebsmittel auf und ordnen jedes als ortsveränderlich oder ortsfest ein.
  2. Wir prüfen jedes Gerät durch Sichtprüfung, Messung und Funktionsprüfung.
  3. Jedes geprüfte Gerät erhält eine Prüfplakette mit dem nächsten Prüftermin.
  4. Alle Ergebnisse halten wir in einem digitalen Prüfprotokoll fest.
  5. Vor Ablauf der Frist erinnern wir Sie auf Wunsch an die nächste Prüfung.

Was die Aufzeichnung mindestens enthalten muss, regelt § 14 Abs. 7 BetrSichV:

  • Art der Prüfung
  • Prüfumfang
  • Ergebnis der Prüfung
  • Name und Unterschrift der befähigten Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur

GBS prüft für Unternehmen und Betreiber in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz. Mehr zur Leistung lesen Sie auf den Seiten zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und zur Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen.

Häufige Fragen zu Erstprüfung und Wiederholungsprüfung

Ja. Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 lassen Unternehmer elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Reparaturen und in regelmäßigen Abständen prüfen. Art, Umfang und Fristen legt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 6 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Nicht automatisch, denn es ist kein Prüfzeichen. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3 greift erst mit einer Bestätigung des Herstellers oder Errichters.

Ja, in einfacher Form. Nach § 4 Abs. 5 BetrSichV werden Arbeitsmittel vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen werden zusätzlich regelmäßig auf ihre Funktion kontrolliert. Das ersetzt die Wiederholungsprüfung nicht.

Alle Angaben sind allgemeine Informationen zu den Prüfpflichten für elektrische Betriebsmittel. Sie ersetzen weder die Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs noch eine rechtliche Beratung im Einzelfall.