DGUV-V3-Prüfung bei Mietgeräten: Wer ist verantwortlich?

Ein Betrieb mietet für einen Auftrag zusätzliche elektrische Geräte oder überlässt seinen Beschäftigten geleaste Arbeitsmittel. Die Geräte gehören dem Vermieter oder Leasinganbieter. Wer muss sich dann um die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 kümmern? Entscheidend ist nicht allein, wem das Gerät gehört. Maßgeblich ist, wer es den Beschäftigten zur Verwendung bereitstellt und den sicheren Einsatz organisiert.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Auch bei gemieteten, geleasten oder geliehenen Arbeitsmitteln muss geklärt sein, ob sie für den vorgesehenen Einsatz sicher sind und ob erforderliche Prüfungen durchgeführt und nachgewiesen wurden. Ein Mietvertrag kann regeln, wer die Prüfung praktisch organisiert. Der Betrieb muss sich trotzdem vergewissern, dass die vereinbarten Pflichten erfüllt werden.

Das Wichtigste zur DGUV V3 Prüfung von Mietgeräten in Kürze

 

  • Die Prüf- und Organisationspflicht hängt grundsätzlich nicht davon ab, wem das elektrische Arbeitsmittel gehört.
  • Vermieter oder Leasinganbieter können vertraglich mit der Durchführung wiederkehrender Prüfungen beauftragt werden.
  • Der Arbeitgeber muss die sichere Verwendung und die Erfüllung der Prüfpflichten im Betrieb nachvollziehen können.
  • Vor dem Einsatz sollten Gerät, Prüfunterlagen, Prüffrist und vorgesehene Verwendung zusammenpassen.
  • Eine Prüfplakette allein ersetzt nicht die erforderlichen Prüfaufzeichnungen.

Wer ist bei gemieteten Geräten für die Prüfung zuständig?

Stellt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung, bleibt er für die sichere Verwendung im Betrieb verantwortlich. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gerät gemietet, geleast oder geliehen ist. Die Pflicht ergibt sich aus den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und den elektrotechnischen Vorgaben, die für das jeweilige Arbeitsmittel gelten.

Der Vermieter kann die Prüfung übernehmen. Dafür sollte im Miet- oder Leasingvertrag eindeutig geregelt sein, welche Geräte geprüft werden, wer die Prüfung veranlasst und durchführt, welche Nachweise der Betrieb erhält und wie mit fälligen Prüfterminen oder festgestellten Mängeln umgegangen wird. Werden Aufgaben an den Vermieter übertragen, sollte der Arbeitgeber sich die Durchführung belegen lassen und die Unterlagen nachvollziehbar ablegen.

Die Zuständigkeit für die Prüfung ist dabei von der Verantwortung für den sicheren Einsatz zu unterscheiden: Eine externe Stelle kann die Prüfung durchführen. Der Arbeitgeber muss dennoch sicherstellen, dass das Arbeitsmittel für die geplante Tätigkeit geeignet ist und erforderliche Maßnahmen umgesetzt sind.

Welche Unterlagen sollte der Betrieb vor dem Einsatz prüfen?

Vor der Verwendung sollte die verantwortliche Person die Unterlagen dem konkreten Gerät zuordnen können. Eine Bescheinigung für einen Gerätetyp oder eine ganze Lieferung hilft nur, wenn daraus klar hervorgeht, dass sie für das tatsächlich eingesetzte Gerät gilt.

  • Geräteidentifikation: Stimmen Inventarnummer, Seriennummer oder andere Kennzeichnung mit dem Prüfbericht überein?
  • Prüfnachweis: Sind Prüfart, Prüfumfang, Ergebnis sowie die prüfende Person dokumentiert?
  • Termin: Ist die nächste Prüfung nach der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig vorgesehen?
  • Einsatz: Deckt der dokumentierte Zustand den geplanten Einsatzbereich und die dortigen Bedingungen ab?
  • Mängel: Sind festgestellte Mängel erledigt oder ist das Gerät bis zur Klärung gesperrt?

Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV muss der Arbeitgeber Prüfaufzeichnungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. Sie müssen unter anderem Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person enthalten. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist der Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort vorzuhalten, soweit diese Aufzeichnungspflicht greift.

Reicht eine vorhandene Prüfplakette?

Eine Prüfplakette kann anzeigen, wann die nächste Prüfung vorgesehen ist. Sie zeigt für sich allein aber nicht, welches Gerät genau geprüft wurde, welche Prüfung stattgefunden hat oder welches Ergebnis dokumentiert wurde. Der Betrieb sollte deshalb auch den zugehörigen Prüfbericht oder eine gleichwertige Prüfaufzeichnung erhalten und aufbewahren.

Fehlt ein nachvollziehbarer Nachweis, sollte der Arbeitgeber die Unterlagen beim Vermieter oder Leasinganbieter anfordern. Lässt sich der sichere Zustand damit nicht belegen oder bestehen Zweifel am Zustand des Geräts, sollte vor der Verwendung geklärt werden, ob eine geeignete Prüfung erforderlich ist. Die Entscheidung richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung, dem Gerät und den Einsatzbedingungen.

Muss jedes Mietgerät bei jeder Anmietung neu geprüft werden?

Eine neue Anmietung bedeutet nicht automatisch, dass jedes Gerät erneut geprüft werden muss. Entscheidend ist, ob ein passender und aktueller Prüfstatus vorliegt, ob sich der Zustand verändert hat und welche Prüfungen der Arbeitgeber für die konkreten Einsatzbedingungen festgelegt hat. Die Prüffristen ergeben sich nicht allein aus der Mietdauer.

Bei wiederkehrender Nutzung sollte der Betrieb außerdem klären, wie die Prüftermine während der gesamten Mietzeit überwacht werden. Läuft eine Prüffrist während des Einsatzes ab, muss rechtzeitig feststehen, wer die Folgeprüfung organisiert und wie der Nachweis an den Betrieb gelangt.

Was sollte im Miet- oder Leasingvertrag stehen?

Klare Vereinbarungen vermeiden Lücken zwischen Vermieter und nutzendem Betrieb. Dazu können gehören:

  • welche Geräte und Kennzeichnungen zum Vertrag gehören;
  • wer wiederkehrende Prüfungen organisiert und ausführt;
  • welche Prüfberichte mit dem Gerät oder digital bereitgestellt werden;
  • wie Prüffristen während längerer Mietzeiten überwacht werden;
  • wie Mängel, Reparaturen und der Austausch eines Geräts dokumentiert werden;
  • wer den Betrieb informiert, wenn ein Gerät nicht sicher verwendet werden kann.

Der Vertrag regelt die praktische Zusammenarbeit. Er ersetzt nicht die betriebliche Prüfung, ob das Gerät für den geplanten Einsatz geeignet und sicher ist.

So unterstützt GBS bei der Prüfung elektrischer Arbeitsmittel

GBS prüft elektrische Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen für Unternehmen. Wenn gemietete oder geleaste Geräte in eine Prüfung aufgenommen werden sollen, stimmen wir mit Ihnen den Prüfauftrag, die Gerätekennzeichnung und die vorhandenen Unterlagen ab. So lassen sich Prüfobjekte und Ergebnisse dem betrieblichen Bestand nachvollziehbar zuordnen.

FAQ zu gemieteten elektrischen Arbeitsmitteln

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, die Anforderungen an den sicheren Einsatz erfüllen. Die praktische Durchführung wiederkehrender Prüfungen kann vertraglich dem Vermieter übertragen werden. Der Arbeitgeber sollte die Durchführung und die erforderlichen Nachweise kontrollieren.

Ja. Miet- oder Leasingvertrag können festlegen, dass der Vermieter die Prüfung organisiert oder durchführen lässt. Der Betrieb sollte vereinbaren, welche Prüfberichte und Gerätedaten er erhält, und sich vergewissern, dass die Prüfung tatsächlich erfolgt ist.

Nein. Die Plakette kann den nächsten Prüftermin kenntlich machen, ersetzt aber nicht die erforderlichen Prüfaufzeichnungen. Der Prüfbericht muss dem Gerät zugeordnet und im Betrieb verfügbar sein.

Nicht automatisch. Vor der Verwendung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass das Gerät für den geplanten Einsatz sicher ist. Ob eine zusätzliche Prüfung nötig ist, hängt vom vorhandenen Prüfnachweis, Zustand, Einsatzbedingungen und der Gefährdungsbeurteilung ab.

Fordern Sie einen dem Gerät zuordenbaren Nachweis an. Bleibt der Prüfstatus unklar oder gibt es Zweifel am sicheren Zustand, klären Sie vor dem Einsatz, welche Prüfung erforderlich ist. Das Gerät sollte erst verwendet werden, wenn die sichere Nutzung feststeht.

Die Angaben geben einen allgemeinen Überblick. Welche Prüfungen erforderlich sind, hängt vom konkreten Arbeitsmittel, seiner Verwendung und den betrieblichen Bedingungen ab.