DGUV V3 Prüfung Gießen: Elektroprüfung für Werkstatt, Labor und Handel

Bei der DGUV V3 Prüfung in Gießen geht es um die elektrische Sicherheit Ihres Betriebs, von der Unterverteilung in der Werkhalle bis zur Tischzentrifuge im Labor. GBS übernimmt die Prüfung von Arbeitsmitteln nach DGUV V3 und setzt dafür ausgebildete Elektrofachkräfte ein, die als zur Prüfung befähigte Personen arbeiten.

Die DGUV-Tabellen 1A und 1B nennen als DGUV V3 Prüffristen bei normalen Beanspruchungen 4 Jahre für ortsfeste Anlagen und 6 Monate als Richtwert für ortsveränderliche Geräte. Maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nicht bereits Vorgaben enthält (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Dass geprüft wird, verantworten Sie als Unternehmer. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist die Elektrofachkraft verantwortlich, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln unter den Voraussetzungen der Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 auch eine unterwiesene Person. Grundlage ist die DGUV Vorschrift 3, ehemals BGV A3.

Prüfbedarf in Gießen: Labore, Werkstätten und Handel

Zu den Schlüsselbranchen, die die Wirtschaftsförderung der Stadt Gießen nennt, gehören Life Sciences sowie Metall- und Elektrotechnik. Laut Stadt ist Gießen außerdem der wichtigste Einzelhandelsstandort der Region.

Im Labor hängen viele kleine Geräte am Netz, in der Metallbearbeitung kommen Maschinen, Schweißgeräte und hoch belastete Verteilungen dazu. Im Handel betrifft die Prüfung etwa Kassen, Beleuchtung und Kühltechnik. Mehr zeigt die Seite zur DGUV V3 Prüfung für Industrie und Handel.

Ob Labor in Wieseck, Werkstatt in Kleinlinden oder Lager in Allendorf: Jede Geräteliste sieht anders aus, im Lager etwa mit Ladegeräten für Hubwagen.

Für andere Städte gibt es eigene GBS-Seiten zur DGUV V3 Prüfung für Marburg und Frankfurt am Main.

Laborgeräte an einem Arbeitsplatz

Welche Prüfobjekte in Gießener Betrieben anfallen

In Werkstatt und Labor fallen meist vier Gruppen von Prüfobjekten an:

Ob ein Gerät ortsveränderlich oder ortsfest ist, klärt GBS bei der Erstbegehung und hält die Einordnung im Prüfprotokoll jedes Geräts fest. Zur Kennzeichnung am Gerät gibt es den Ratgeber Prüfplakette nach DGUV V3, zu gemieteten Geräten den Beitrag DGUV V3 Prüfung von Mietgeräten.

Was die DGUV Vorschrift 3 von Betrieben in Gießen verlangt

Nach § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 sorgt der Unternehmer dafür, dass Anlagen und Betriebsmittel geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme
  • in bestimmten Zeitabständen

Diese Abstände sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

Die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass Anlage oder Betriebsmittel den Bestimmungen der Vorschrift entsprechend beschaffen sind (§ 5 Abs. 4). Diese Bestätigung kann laut den Durchführungsanweisungen in der Regel nur der Errichter abgeben.

Von der Bestätigung nach § 5 Abs. 4 zu unterscheiden ist die Lieferbestätigung von Hersteller oder Lieferer für anschlussfertige Geräte. Schauen Sie beim Neugerät nach, welche der beiden vorliegt. Auch mit Bestätigung nach § 5 Abs. 4 bleiben die Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung und die wiederkehrende Prüfung Pflicht.

Wie oft geprüft wird, legen Sie als Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest, soweit die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht bereits Vorgaben enthält (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Elektrofachkräfte bei der Prüfung

Wer in Ihrem Gießener Betrieb prüfen darf

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung prüft eine Elektrofachkraft oder jemand unter ihrer Leitung und Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3). Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 grundsätzlich bei einer Elektrofachkraft, mit einer Ausnahme für ortsveränderliche Betriebsmittel.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen sie mit solchen Geräten auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übernehmen.

Daneben verlangt die Betriebssicherheitsverordnung für die Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV eine zur Prüfung befähigte Person. Gemeint ist nach § 2 Abs. 6 BetrSichV jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Kenntnisse für die Prüfung von Arbeitsmitteln mitbringt. Für bestimmte Arbeitsmittel gelten nach den Anhängen 2 und 3 BetrSichV weitergehende Anforderungen.

Als zur Prüfung befähigte Personen setzt GBS ausschließlich Elektrofachkräfte ein, die bei uns ausgebildet und regelmäßig fachlich geschult werden. Mindestvoraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung im Elektrohandwerk. Eine Kraft, die nur elektrotechnisch unterwiesen ist, setzt GBS für Prüfungen nicht ein.

Prüffristen für Anlagen, Werkstatt- und Laborgeräte

PrüfobjektPrüffrist bzw. RichtwertHöchstwertPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste BetriebsmittelPrüffrist 4 JahreDie DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer ArtPrüffrist 1 JahrDie DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und AnschlussleitungenRichtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % ist die Frist verlängerbar.1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen. 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
Prüffrist bzw. Richtwert: Prüffrist 4 Jahre
Höchstwert: Die DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.
Prüfer: Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)

Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art
Prüffrist bzw. Richtwert: Prüffrist 1 Jahr
Höchstwert: Die DGUV-Tabelle nennt keinen Höchstwert. Eine längere Frist ist nur möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung sie ergibt.
Prüfer: Elektrofachkraft (unterwiesene Person nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, Durchführungsanweisungen zu § 5)

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Verlängerungs- und Anschlussleitungen
Prüffrist bzw. Richtwert: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Bei einer Fehlerquote unter 2 % ist die Frist verlängerbar.
Höchstwert: 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen. 2 Jahre in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen.
Prüfer: Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 mit Tabellen 1A und 1B. Die Werte gelten bei normalen Beanspruchungen. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung, soweit die Betriebssicherheitsverordnung nicht bereits Vorgaben enthält (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).

Die Prüffrist der Tabelle übernimmt GBS für ortsfeste Anlagen nicht als Pauschalfrist. Bei der Erstbegehung ordnen wir auch jedes Laborgerät als ortsfest oder ortsveränderlich ein. Die Fristen legen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung fest, auf Wunsch mit unserer Unterstützung.

So läuft die Prüfung von der Anfrage bis zum Protokoll

  • Bedarf aufnehmen. Sie schildern uns Anlagen, Maschinen und Geräte, wir beraten und schicken ein Angebot.
  • Termin planen. Wir legen die Prüfung so, dass Fertigung oder Laborbetrieb möglichst weiterlaufen. Auf Wunsch prüfen wir auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten.
  • Prüfen. Nach der Erstbegehung folgen Sichtprüfung, Messung, Bewertung der Messergebnisse und Funktionsprüfung.
  • Dokumentieren. Sie bekommen die Protokolle und eine Übersicht der gefundenen Mängel.
  • Erinnern. Vor dem nächsten fälligen Termin erinnert Sie unsere Prüffristenüberwachung automatisch.

Bei GBS liegen Prüfberichte, Messwerte und Dokumente in einem Online-Portal, auf das Sie auch für mehrere Standorte zugreifen. Sie erhalten vollständige, normkonforme Prüfprotokolle als belastbaren Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Als Arbeitgeber sorgen Sie bei den Prüfungen nach § 14 BetrSichV dafür, dass das Ergebnis aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Diese Aufzeichnung liefern unsere Prüfprotokolle.

Die Aufzeichnung enthält mindestens Art und Umfang der Prüfung, das Prüfergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person, bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten mit elektronischer Signatur. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten eigene Aufzeichnungspflichten (§ 14 Abs. 8 Satz 2).

Zuständige Behörde und Unfallversicherung für Betriebe in Gießen

Staatliche Arbeitsschutzbehörde für Betriebe in Gießen ist das Regierungspräsidium Gießen. Es überwacht den Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und berät die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten (§ 21 Abs. 1 ArbSchG).

Daneben steht Ihr Unfallversicherungsträger. Er überwacht, wie Unfallverhütung in den Unternehmen umgesetzt wird, und berät Unternehmer und Versicherte (§ 17 Abs. 1 SGB VII, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Für gewerbliche Betriebe ist das die Berufsgenossenschaft. Für Ämter und Einrichtungen der Stadt Gießen, des Landkreises Gießen und des Landes Hessen ist es die Unfallkasse Hessen.

Wovon der Prüfaufwand abhängt

Den Aufwand bestimmt vor allem Ihr Bestand. Die Posten einer Kalkulation erklärt unser Ratgeber zu den Kosten der DGUV V3 Prüfung. Ins Gewicht fallen:

  • die Zahl der ortsveränderlichen Geräte und Leitungen
  • Zahl und Größe der Haupt- und Unterverteilungen
  • Maschinen mit eigener elektrischer Ausrüstung
  • die Zahl der Gebäude und Standorte

Prüftermin für Ihren Gießener Betrieb anfragen

Schreiben Sie uns, welche Anlagen, Maschinen und Geräte geprüft werden sollen. Wir melden uns mit einem Angebot und planen den Termin mit Ihnen. Telefonisch erreichen Sie uns unter 07142 3598994.

Häufige Fragen zur DGUV V3 Prüfung in Gießen

Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach den Durchführungsanweisungen zu § 5 DGUV Vorschrift 3 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen sie mit solchen Geräten auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung übernehmen.

GBS setzt nur ausgebildete Elektrofachkräfte ein, die keine Aufsicht durch eine weitere Fachkraft brauchen.

Der E-Check ist ein freiwilliges Prüfangebot von Innungsbetrieben des Elektrohandwerks. Die DGUV V3 Prüfung ist dagegen Pflicht: Nach § 5 DGUV Vorschrift 3 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen geprüft werden.

Sie als Unternehmer sorgen dafür, dass ein festgestellter Mangel unverzüglich behoben wird. Besteht bis dahin eine dringende Gefahr, müssen Sie dafür sorgen, dass die Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet wird (§ 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3).

Kein Mangel liegt nach den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 2 im Allgemeinen vor, nur weil neue elektrotechnische Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere Anforderungen stellen.

Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Prüfpflichten für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Prüfungen und Fristen für Ihren Betrieb gelten, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.