DGUV V3 Prüfplakette: Bedeutung, Gültigkeit und häufige Missverständnisse

Eine DGUV V3 Prüfplakette zeigt, dass ein elektrisches Gerät nach der Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geprüft wurde und wann die nächste Prüfung fällig ist. Bis zu diesem Termin gilt sie. Ist er überschritten, darf das Gerät erst nach einer neuen Prüfung weiter verwendet werden. Vorgeschrieben ist die Plakette selbst nicht, GBS versieht trotzdem jedes geprüfte Gerät damit.

Das Wichtigste zur DGUV V3-Prüfplakette in Kürze

 

  • Die Prüfplakette zeigt Prüfdatum und nächsten Prüftermin. Ergebnis und Messwerte stehen im Protokoll.
  • Ein generelles Anbringen von Prüfplaketten verlangen die Regelwerke nicht. Pflicht ist die Aufzeichnung jeder Prüfung nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
  • Eine feste Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Die Frist legt der Betrieb in seiner Gefährdungsbeurteilung fest.
  • Die Farbe einer Plakette steht meist für das Prüfjahr. Eine verbindliche Farbfolge schreibt kein Regelwerk vor.
  • Mit überschrittenem Prüftermin fehlt der Nachweis, den die BetrSichV für die weitere Verwendung verlangt.

Was eine Prüfplakette aussagt

Eine Prüfplakette bestätigt, dass eine Elektrofachkraft das Gerät an einem bestimmten Tag geprüft hat. Das Ergebnis und die Messwerte stehen im Prüfprotokoll nach DGUV V3.

Plakette und Stempel geben nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 nur Auskunft darüber, ob geprüft wurde. Über Mängel, die nach der Prüfung entstanden sind, sagt die Plakette nichts.

Als Faustregel für ortsveränderliche Betriebsmittel gilt bei GBS: Alles, was über einen Stecker ans Netz geht, gehört dazu, vom Wasserkocher im Pausenraum bis zur Bohrmaschine in der Werkstatt. Mehr dazu auf der Seite zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.

Ist die Prüfplakette Pflicht?

Nein, eine Prüfplakette ist nicht generell vorgeschrieben. Wörtlich heißt es in der DGUV Information 203-071: „Das generelle Anbringen von Prüfplaketten wird in den Regelwerken nicht verlangt.“ In der DGUV Vorschrift 3 und in § 14 BetrSichV kommt das Wort Plakette nicht vor.

Vorgeschrieben sind drei Dinge:

  1. die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3),
  2. eine Prüffrist, die der Betrieb in seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt (§ 3 Abs. 6 BetrSichV),
  3. eine Aufzeichnung jeder Prüfung mit Art, Umfang und Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person, aufbewahrt mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).

Für Geräte, die an wechselnden Orten eingesetzt werden, etwa auf Baustellen oder im Außendienst, verlangt die Verordnung mehr. Am Einsatzort muss ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Zulässig sind dafür nach der TRBS 1201 eine Prüfplakette, ein Stempel oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung.

Was auf der Plakette steht und welches Datum zählt

Auf der Plakette zählt der nächste Prüftermin, meist mit Monat und Jahr angegeben. Wird ein Gerät im März 2026 mit einer Frist von zwölf Monaten geprüft, steht dort März 2027. Außerdem gehören laut Anhang D der DGUV Information 203-071 das Prüfdatum und die Prüfgrundlage auf die Plakette, also die Norm, nach der geprüft wurde.

Angebracht wird die Plakette gut erkennbar und dauerhaft am Gerät, so empfiehlt es derselbe Anhang. Bei Geräten mit Stecker sitzt sie in der Praxis oft am Kabel nahe dem Stecker oder am Gehäuse. Die abgelaufene Plakette entfernt der Prüfer bei der nächsten Prüfung, damit am Gerät nur ein Termin steht.

Wie lange ist eine Prüfplakette gültig?

Eine Prüfplakette gilt bis zu dem Termin, der auf ihr steht. Eine gesetzlich feste Frist gibt es nicht. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ist die Frist so zu bemessen, dass das Gerät bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.

Orientierung geben die Richtwerte aus der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3, der Erläuterung der Unfallversicherung zur Vorschrift:

BetriebsmittelRichtwertVerlängerung möglich bis
ortsveränderliche Geräte in Büros und ähnlichen Bereichen6 Monate2 Jahre
ortsveränderliche Geräte in Werkstätten und Fertigung6 Monate1 Jahr
ortsveränderliche Geräte auf Baustellen3 Monate1 Jahr
ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel4 Jahrekeine Angabe
Anlagen in Betriebsstätten und Räumen besonderer Art1 Jahrkeine Angabe

Ohne ausgewertete Prüfergebnisse gilt der Richtwert. Verlängert werden darf die Frist für ortsveränderliche Geräte erst, wenn bei den Prüfungen weniger als 2 von 100 Geräten einen Fehler zeigen (Durchführungsanweisung, Tabelle 1B). Die DGUV Information 203-071 bezeichnet die Richtwerte als orientierend und mahnt: „Prüffristen sind keine Wunschfristen!“ Eine abweichende Frist wird in der Gefährdungsbeurteilung begründet.

Wir empfehlen, die Frist nach jeder Prüfrunde anhand der eigenen Fehlerquote neu zu bewerten. Wie sich die Fristen für einzelne Bereiche herleiten, zeigt der Überblick zu den DGUV V3 Prüffristen.

Sechs häufige Missverständnisse rund um die Prüfplakette

Irrtum 1: Mit Plakette ist das Gerät sicher

Nein, die Plakette belegt nur die Prüfung an einem bestimmten Tag. Ein Kabel kann eine Woche später geknickt, ein Stecker gebrochen sein. Deshalb ist jedes Gerät vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Was mit Geräten geschieht, die durchfallen, beschreibt der Beitrag über die Schritte nach einer nicht bestandenen Prüfung.

Irrtum 2: Ohne Plakette gilt die Prüfung nicht

Doch, eine durchgeführte und dokumentierte Prüfung gilt auch dann, wenn die Plakette sich abgelöst hat. An wechselnden Einsatzorten braucht es in diesem Fall einen anderen Nachweis vor Ort, etwa eine Kopie des Protokolls.

Irrtum 3: An der Farbe lässt sich ablesen, ob die Prüfung noch gilt

Nein, die Farbe steht meist nur für das Prüfjahr. Eine verbindliche Farbfolge schreiben die Regelwerke nicht vor, und zwei Prüfbetriebe können für dasselbe Jahr unterschiedliche Farben verwenden. Wer den Status eines Geräts wissen will, liest den aufgedruckten Termin. Bei einem Bestand von mehreren hundert Geräten ist das mühsam, weshalb sich eine Fristenübersicht lohnt.

Irrtum 4: Im Büro reichen immer zwei Jahre

Nein, zwei Jahre sind der Höchstwert für Büros und nur mit einer nachgewiesen niedrigen Fehlerquote erreichbar. Der Richtwert liegt bei sechs Monaten.

Irrtum 5: Eine E-Check-Plakette ist dasselbe

Nicht unbedingt. Der E-Check ist ein freiwilliges Prüfangebot, die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 ist für Betriebe Pflicht. Als Nachweis zählt auch hier das Protokoll: Es zeigt, ob die Prüfung nach den Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 durchgeführt wurde. Mehr dazu im Beitrag zum Unterschied zwischen DGUV V3 und E-Check.

Irrtum 6: Alte Plaketten mit „BGV A3“ sind ungültig

Nein, sie behalten ihre Aussage bis zum aufgedruckten Termin. BGV A3 ist der frühere Name der DGUV Vorschrift 3, mit der neuen Nummerierung hat sich inhaltlich nichts geändert.

Elektrofachkraft misst ein ortsveränderliches Gerät mit einem Prüfgerät

Was gilt, wenn die Prüfplakette abgelaufen ist?

Mit überschrittenem Prüftermin darf das Gerät bis zur neuen Prüfung nicht verwendet werden. Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Finden Sie an einem Gerät eine alte Plakette, empfehlen wir diese Reihenfolge:

  1. Termin auf der Plakette lesen.
  2. Im Protokoll nachsehen, ob eine neuere Prüfung dokumentiert ist.
  3. Ist sie dokumentiert, darf das Gerät weiter verwendet werden, die Plakette wird bei nächster Gelegenheit ersetzt.
  4. Fehlt sie, das Gerät außer Betrieb nehmen und die Prüfung kurzfristig nachholen lassen.

Wer Geräte trotzdem weiter verwenden lässt, riskiert mehr als eine Nachprüfung:

  • Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV, Bußgeld nach dem Arbeitsschutzgesetz bis zu 5.000 Euro
  • Ordnungswidrigkeit nach § 9 DGUV Vorschrift 3 in Verbindung mit § 209 SGB VII, Bußgeld bis zu 10.000 Euro
  • Ersatz der Aufwendungen der Unfallversicherung, wenn ein Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 110 SGB VII)

Sachversicherer können in ihren Bedingungen eigene Prüfpflichten festlegen. Prüfen Sie deshalb die Bedingungen Ihrer Sachversicherung auf Klauseln zu elektrischen Prüfungen.

Wer eine DGUV V3 Prüfplakette vergeben darf

Prüfen und die Plakette vergeben darf eine Elektrofachkraft, die zugleich zur Prüfung befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist. Befähigt ist, wer eine passende Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit mitbringt (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Die Anforderungen im Einzelnen beschreibt die TRBS 1203. Elektrotechnisch unterwiesene Personen unterstützen nach der DGUV Information 203-071 nur im Prüfteam.

GBS setzt ausschließlich befähigte Personen nach TRBS 1203 ein. Alle haben eine abgeschlossene Ausbildung im Elektrohandwerk.

Prüfplakette und Prüfprotokoll bei GBS

GBS bringt an jedem geprüften Gerät eine Plakette mit Prüfdatum und nächstem Prüftermin an. Den Nachweis führt GBS über das Protokoll: Prüfberichte und Messwerte liegen im Kundenportal in der Cloud, zusammen mit einer Übersicht der anstehenden Fristen. Auf Wunsch erinnern wir Sie an die nächste Prüfung.

Bei der ersten Begehung ordnen wir jedes Betriebsmittel als ortsveränderlich oder ortsfest ein und hinterlegen die Kategorie im Protokoll. Davon hängt die Frist ab. Häufig übersehen wird, dass eine fest verkabelte Werkbank in einer Lehrwerkstatt zu den ortsfesten Betriebsmitteln gehört. Eine mobile Schweißanlage bleibt dagegen ortsveränderlich, auch wenn sie seit Monaten am selben Platz steht.

FAQ zur DGUV V3 Prüfplakette

Nein. Pflicht ist die Aufzeichnung jeder Prüfung. Nur bei Geräten an wechselnden Einsatzorten muss vor Ort ein Nachweis vorliegen, etwa eine Plakette.

Bis zu dem Prüftermin, der auf ihr steht. Für ortsveränderliche Geräte liegt der Richtwert bei sechs Monaten, auf Baustellen bei drei Monaten.

Ja, wenn eine eigene Elektrofachkraft, die zugleich befähigte Person ist, mit geeigneten Messgeräten prüft und die Prüfung dokumentiert. Eine selbst angebrachte Plakette ohne diese Prüfung belegt nichts.

Zuerst im Protokoll nachsehen. Fehlt auch dort eine aktuelle Aufzeichnung, gilt das Gerät als ungeprüft und wird vor der weiteren Verwendung geprüft.

Die Angaben in diesem Ratgeber sind allgemeine Informationen zur Prüfplakette nach DGUV Vorschrift 3. Sie ersetzen weder eine Rechtsberatung noch die Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.